Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Januar 2025
I. Allgemeines
Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von B+S Landmaschinen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich Gegenstand eines gesonderten Beratungsvertrages sind. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn B+S Landmaschinen diesen schriftlich zustimmt.
Sie gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich tätig sind und aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielen, gelten nicht als Verbraucher.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn B+S Landmaschinen ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Nebenabreden sind schriftlich im jeweiligen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festzuhalten.
II. Angebot und Lieferumfang
Angebote von B+S Landmaschinen sind freibleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Orientierung und sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich B+S Landmaschinen Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet.
Der Käufer ist an eine Bestellung bis zu sechs Wochen gebunden, sofern keine andere Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Auslieferung zustande. Lehnt B+S Landmaschinen die Bestellung ab, wird dies unverzüglich mitgeteilt.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen Käufer und B+S Landmaschinen, insbesondere Nebenabreden oder Ergänzungen, bedürfen der Schriftform.
Die dem Käufer überlassenen Produktbeschreibungen (z. B. zu Leistung, Maßen, Betriebsstoffen) sind Vertragsbestandteil und dienen zur Feststellung etwaiger Mängel.
B+S Landmaschinen behält sich technische Änderungen vor, sofern diese handelsüblich, dem Käufer zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
III. Preise und Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Lager von B+S Landmaschinen bzw. ab Werk des Herstellers zuzüglich Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Liegt der Lieferzeitpunkt mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, kann B+S Landmaschinen bei nachgewiesener Kostensteigerung eine Preisanpassung verlangen.
Die Zahlung ist bei Lieferung oder Bereitstellung und nach Rechnungserhalt innerhalb von 12 Tagen ohne Abzug zu leisten. Skonti werden nur gewährt, wenn alle früheren Rechnungen fristgerecht bezahlt wurden.
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
Zahlungen an Mitarbeiter von B+S Landmaschinen dürfen nur gegen Vorlage einer Inkassovollmacht erfolgen.
IV. Lieferfristen und Verzug
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt wurden. Die Frist beginnt erst nach vollständiger Klärung aller technischen Details und Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Käufers.
Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Verzögern sich Lieferungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Selbstbelieferung endgültig ausbleibt und er dies nicht zu vertreten hat. In diesem Fall verpflichtet sich der Verkäufer, bereits erhaltene Leistungen unverzüglich zu erstatten.
Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Käufer.
Bei Verzug haftet B+S Landmaschinen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Verzug durch Vorlieferanten begründet keine Haftung des Verkäufers, es sei denn, ihn trifft ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
Bei Zahlungsverzug ist B+S Landmaschinen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
V. Gefahrübergang und Transport
Die Wahl von Versandart und -weg obliegt B+S Landmaschinen, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
Die Gefahr geht mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks, auf den Käufer über.
Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf ihn über.
Der Käufer hat angelieferte Waren, auch mit unwesentlichen Mängeln, entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Käufer zumutbar sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von B+S Landmaschinen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und bei vereinbarten Zahlungszielen gegen Schäden zu versichern. Entschädigungsansprüche sind an B+S Landmaschinen abzutreten.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Pfändungen Dritter sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Die dabei entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags an B+S Landmaschinen ab.
Bei Zahlungsverzug ist B+S Landmaschinen zur Rücknahme der Ware berechtigt.
Die Kosten für Rücknahme und Verwertung trägt der Käufer. Ohne Nachweis wird eine Verwertungspauschale von 10 % des Erlöses angesetzt.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).
Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von B+S Landmaschinen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von B+S Landmaschinen über.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Keine Gewährleistung besteht bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung, natürlichen Verschleiß oder nicht autorisierte Eingriffe.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
VIII. Haftung
Für Schäden haftet B+S Landmaschinen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Ausschlussfrist von sechs Monaten gilt, sofern Ansprüche schriftlich zurückgewiesen wurden.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von B+S Landmaschinen, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
X. Datenschutz
B+S Landmaschinen verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung und für Zwecke der Direktwerbung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO. Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, z. B. zur Bonitätsprüfung.